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| AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen u.a. in unseren Internetpäsenzen JW Media / Anzeigenmarkt / Branchenbuch / Business Services und angeschlossene Systeme - b2b deutschland
group 1. "Anzeigenauftrag" im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift oder in einer unserer Internetpräsenzen oder newsletter zum Zweck der Verbreitung. 2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluß abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird. 3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen. 4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlaß dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht. 4.1. Der Verlag haftet nicht in allen Fällen höherer Gewalt. Dazu zählen auch System- und Netzausfälle oder Betriebsstörungen im Internet oder auf eigenen oder angemieteten Server- oder Rechnersystemen. Keinesfalls haftet der Verlag für den Verlust von Daten in elekronischen Systemen. 5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet, bzw. entsprechende Pauschalen vereinbart. 6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, daß dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluß mitgeteilt werden kann, wenn ein Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne daß dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. 7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort Anzeige oder "PR-Anzeige" oder ähnlich deutlich kenntlich gemacht. 8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretungen aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und der Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, müssen nicht angenommen werden. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. 9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. 10. Der Auftraggeber
hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem
Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie
Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige
beeinträchtigt wurde. Läßt der Verlag eine ihm hierfür
gestellte angemesseneFrist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut
nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung
oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche
aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß
und unerlaubter Handlung sind auch bei telefonischer Auftragserteilung
ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit
der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren
Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu
zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen.
Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter
Eigenschaften bleibt unberührt. 11. Probeauszüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden. 12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt. 13. Falls der Auftraggeber
nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechung sofort, möglichst
aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. 14. Bei Zahlungsverzug
oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der
Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden
Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen
Anzeigen Vorauszahlung verlangen. 15. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige. 16. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen. 17. Aus einer Auflagenminderung
kann bei einem Abschluß über mehrere Anzeigen ein Anspruch
auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des
mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres gegebenenfalls die
in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittlich verkaufte
(bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich
verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird.
Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter
Mangel, wenn sie 18.Bei Ziffernanzeigen
wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe
der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe
und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg
weitergeleitet. 19. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages. 20. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen der Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nichtkaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes gelegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart. 21. Alleinige Grundlage aller Rechtsgeschäfte ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 22. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten am nächsten kommen. 23. Vermittlungen von Verträgen und internationalen Handelsgeschäften basieren auf den einschlägigen Vorschriften und Regeln des deutschen Rechts in Verbindung mit den ergänzenden EU-Vorschriften, soweit sie deutsches Recht ergänzen oder ersetzen, sowie den Grundsätzen der ICC, soweit diese geltendem, deutschen Recht nicht widersprechen.. |